SATZUNG SKI-CLUB DEGENFELD e.V. Paragraph l: Name, Sitz und Zweck des Vereins, Geschäftsjahr. Der Verein führt den Namen "SKI-CLUB DEGENFELD" und hat seinen Sitz in Schwäbisch Gmünd-Degenfeld, Ostalbkreis. Er ist in das Vereinsregister der Stadt Schwäbisch Gmünd eingetragen und dadurch rechtsfähig. Der Verein ist gemeinnützig und dient der Förderung der körperlichen und seelischen Gesundheit der Allgemeinheit, insbesondere der Jugend durch Pflege der Leibesübung und Kameradschaft. Besonderer Zweck des Vereins ist es, den sportlichen und touristischen Skilauf zu pflegen und zu fördern. Diesen Zweck will der Verein erreichen durch Abhaltung von Trainings- und Fortbildungskursen, Veranstaltungen von Wettläufen nach den Bestimmungen der deutschen Wettlaufordnung sowie durch die Versicherung seiner Mitglieder gegen Skiunfälle durch den Schwäbischen Skiverband e.V. . Der Verein stellt sich in den Dienst der Öffentlichkeit, insbesondere des Stadtteils Degenfeld. Andere Ziele kommen daneben nicht in Betracht. Sämtliche Einnahmen des Vereins sind zur Erfüllung dieses Zweckes zu verwenden. Ansammlung von Vermögen zu anderen Zwecken ist untersagt. An Vereinsmitglieder dürfen keinerlei Gewinnanteile, Zuwendungen, unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder ähnliches bezahlt werden. Politische, rassische oder religiöse Zwecke dürfen innerhalb des Vereins nicht angestrebt werden. Der Verein ist Mitglied des Württembergischen Landessportbundes e.V., dessen Satzung er anerkennt. Das Geschäftsjahr beginnt mit dem 1. Januar und endet mit dem 31. Dezember. P a r a g r a p h 2 : Mitgliedschaft Jede natürliche und juristische Person kann Mitglied werden. Die Aufnahme kann nur durch einen schriftlichen Antrag erfolgen. Über die Aufnahme entscheidet der Vereinsausschuss. Die Mitgliedschaft wird beendet durch freiwilligen Austritt, Streichung von der Mitgliederliste, Ausschluss oder Tod. Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Ihre Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein enden am Schluss des laufenden Kalendervierteljahres. Der freiwillige Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Die Streichung von der Mitgliederliste kann durch den Vereinsausschuss erfolgen, wenn ein Mitglied die Vereinsbeiträge trotz mehrmaliger Aufforderung nicht bezahlt. Der Ausschluss aus dem Verein muss durch den Ausschuss erfolgen, wenn das Verhalten eines Mitgliedes mit der Ehre des Vereins nicht vereinbar ist oder ein Mitglied die Zwecke des Vereins schädigt. P a r a g r a p h 3 : Rechte und Pflichten der Mitglieder Die Mitglieder sind berechtigt, alle Einrichtungen des Vereins in Anspruch zu nehmen und seine Veranstaltungen zu besuchen. Sie können bei der Mitgliederversammlung oder beim Vorstand Anträge stellen. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele des Vereins zu fördern, die Beschlüsse und Anordnungen zu befolgen sowie die von der Mitgliederversammlung festgelegten Beiträge und geldlichen Verpflichtungen gegenüber dem Verein fristgemäß zu erfüllen. Es werden jährlich Mitgliederbeiträge erhoben, deren Höhe die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder festlegt und die in der Geschäftsordnung festgehalten werden. Die Beiträge sind zu Beginn des Geschäftsjahres fällig. P a r a g r a p h 4: Geschäftsbetrieb, Organe des Vereins Der Verein gibt sich eine Geschäftsordnung, eine Jugendordnung sowie ggf. weitere Ordnungen, um den laufenden Betrieb zu regeln. Diese Ordnungen werden von der Mitgliedersammlung mit einer Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder verabschiedet. Zur Änderung der Ordnungen bedarf es ebenfalls einer Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder. Die Organe des Vereins sind: • der Vorstand, • der Ausschuss, • die Vereinsjugend. 4.1 Vorstand Den Vorstand im Sinne des § 26 BGB bilden: • der Vorsitzende, • der Kassier, • der Schriftführer, • der Sportwart, • das Vorstandsmitglied mit besonderen Aufgaben. Der Vorsitzende besitzt Einzelvertretungsmacht. Der Kassier besitzt Einzelvertretungsmacht im Rahmen des nachfolgend beschriebenen Umfangs. Die weiteren Vorstandsmitglieder (Schriftführer, Sportwart und das Vorstandsmitglied mit besonderen Aufgaben) besitzen Vertretungsmacht nur dann, wenn sie mindestens zu zweit handeln. Im Innenverhältnis ist stets der Vorsitzende zur Vertretung befugt, zusätzlich der Kassier im Umfang seiner beschränkten Einzelvertretungsmacht. Die weiteren Vorstandsmitglieder sind Stellvertreter des Vorsitzenden. Sie dürfen von ihrer Vertretungsmacht nur dann Gebrauch machen, wenn der Vorsitzende verhindert ist. Der Kassier verwaltet die Vereinskasse. Er ist ermächtigt, Zahlungen für den Verein entgegenzunehmen und aus der Kasse zu leisten, sowie die lediglich auf die Kassengeschäfte sich beziehenden Schriftstücke allein zu unterzeichnen. Der Kassier hat jährlich Rechenschaft abzulegen und dies mit Belegen der Mitgliederversammlung zu unterbreiten. Der Vorsitzende beruft die Vorstands- und Ausschuss-Sitzungen sowie die Mitgliederversammlung ein und leitet diese. Im Falle seiner Verhinderung obliegt dies einem seiner Stellvertreter. Die Beurkundung der Protokolle erfolgt durch den Versammlungsleiter. Die weitere Aufgabenverteilung innerhalb des Vorstands regelt die Geschäftsordnung. 4.2 Ausschuss Der Ausschuss bildet den erweiterten Vorstand. In ihm sind neben den Mitgliedern des Vorstands sämtliche Funktions- bzw. Amtsträger des Vereins sowie als Beisitzer höchstens sechs weitere Vereinsmitglieder vertreten. Die Mitgliederversammlung legt die zu besetzenden Funktionen bzw. Ämter fest. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung. 4.3 Vereinsjugend Die Vereinsjugend ist die Jugendorganisation des Vereins und arbeitet gemäß der Vereinsjugendordnung. Die Vereinsjugendordnung kann von der Jugendversammlung mit einer Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder geändert werden und bedarf der Zustimmung der Mitgliederversammlung. Das Nähere regelt die Jugendordnung. P a r a g r a p h 5 : Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereins alljährlich im ersten Kalenderhalbjahr und außerdem nach Bedarf einberufen. Die Mitgliederversammlung wählt die Vorstandsmitglieder, nämlich den Vorsitzenden, den Kassier, den Schriftführer, das Vorstandsmitglied mit besonderen Aufgaben sowie zwei Kassenprüfer und die Mitglieder des Ausschusses jeweils für die Dauer von zwei Jahren. Dabei gilt, dass jährlich entweder die Vorstands- oder die Ausschussmitglieder gewählt werden, so dass gewährleistet ist, dass die Amtszeiten von Vorstand und Ausschuss jeweils um ein Jahr versetzt sind. Die Mitgliederversammlung nimmt die Jahresberichte des Vorstands und ggf. des Ausschusses entgegen, berät die Anträge und erteilt dem Vorstand im Gesamten die Entlastung sowie zusätzlich dem Kassier in der Funktion als dem Verantwortlichen für die Vereinskasse. Soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, werden die Beschlüsse der Hauptversammlung mit einfacher Mehrheit gefasst. Stimmberechtigt und wählbar sind alle Vereinsmitglieder ab dem 16. Lebensjahre. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt für alle Mitglieder aus Schwäbisch Gmünd-Degenfeld durch Veröffentlichung im Mitteilungsblatt des Stadtteils Schwäbisch Gmünd-Degenfeld. Alle auswärtigen Mitglieder werden entweder schriftlich per Post oder – sofern sie beim Schriftführer eine Email-Adresse schriftlich bekanntgegeben haben – per Email in Textform eingeladen. Die Einladung gilt als zugegangen, wenn sie an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse bzw. EmailAdresse gerichtet ist. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen. P a r a g r a p h 6 : Ehrungen Der Vereinsausschuss kann Einzelpersonen die Ehrenmitgliedschaft verleihen und andere Ehrenauszeichnungen beschließen. P a r a g r a p h 7 : Satzungsänderung Eine Änderung der Satzung kann durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Für Satzungsänderung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder erforderlich. Wird eine Satzungsbestimmung, welche eine Voraussetzung der Anerkennung der Gemeinnützigkeit berührt, geändert, neu eingefügt oder aufgehoben, so ist das zuständige Finanzamt zu benachrichtigen. P a r a g r a p h 8 : Auflösung Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von Dreiviertel der anwesenden Mitglieder. Für den Fall der Auflösung bestellt die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren, welche die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben. Das nach Bezahlen der Schulden noch vorhandene Vereinsvermögen ist mit Zustimmung des Finanzamts dem Schwäbischen Skiverband oder der örtlichen Stadtverwaltung zur Verwendung zu übertragen. Entsprechendes gilt bei Aufhebung des Vereins oder Wegfall des bisherigen Vereinszweckes. P a r a g r a p h 9: Schlussbestimmung Der Verein ist Mitglied des Schwäbischen Skiverbandes e.V. (SSV). Soweit die vorstehende Satzung nichts anderes bestimmt, gelten die Satzungen des SSV sinngemäß. Geschäftsordnung Ski-Club Degenfeld e.V. Der Ski-Club Degenfeld e.V. gibt sich zur Durchführung der laufenden Geschäfte nach § 6 seiner Satzung eine Geschäftsordnung. Die vorliegende Fassung wurde von der Mitgliederversammlung am 31. März 2007 verabschiedet. 1. Vereinsorgane 1.1 Vorstand Der Vorstand leitet den Verein und koordiniert die entsprechenden Maßnahmen. Dabei soll das Prinzip der Gleichberechtigung und der kooperativen Zusammenarbeit gelten. Im Einzelnen sind die Aufgaben wie folgt verteilt: • Der Vorsitzende repräsentiert den Verein nach außen, insbesondere gegenüber der regionalen und überregionalen Politik sowie gegenüber den Behörden und Verbänden. • Der Kassier verwaltet die Vereinskasse. Seine Aufgaben und Pflichten ergeben sich aus § 4.1 der Satzung. • Der Schriftführer besorgt die schriftlichen Arbeiten, soweit sie nicht vom Vorsitzenden erledigt werden. Ihm obliegt insbesondere die Protokollierung der Mitgliederversammlungen, der Vorstands- und Ausschusssitzungen sowie der sonstigen Veranstaltungen. • Dem Sportwart obliegt die gesamte sportliche Tätigkeit in Zusammenarbeit mit den im Ausschuss vertretenen Sportwarten für die Einzeldisziplinen sowie die sportliche Schulung und Betreuung der Mitglieder und die Durchführung des sportlichen Teiles bei den Veranstaltungen des Vereines. • Das Vorstandsmitglied mit besonderen Aufgaben ist für besondere Projekte zuständig. Die Festlegung des jeweiligen Aufgabenbereiches sowie der damit zusammenhängenden Befugnisse erfolgt in Abstimmung und im Auftrag des Vorstandes. Der Vorstand tagt in der Regel einmal im Monat. 1.2 Ausschuss Der Ausschuss bildet nach $ 4.2 der Satzung den erweiterten Vorstand. Je nach Aufgaben und Projekten bestimmt die Mitgliederversammlung zunächst, welche Funktionen bzw. Ämter jeweils für die Dauer von zwei Jahren besetzt werden. Sodann werden die Ausschuss-Mitglieder gewählt. In der Regel sind dies: • der Gerätewart • der Sportwart Sprunglauf • der Sportwart Langlauf • der Sportwart Breitensport • der Schanzenwart Mattenanlage • der Schanzenwart Winteranlage • der Hüttenwart • der Marketingbeauftragte Des Weiteren gehören dem Ausschuss der Jugendleiter und der Jugendsprecher an. Beide werden jährlich von der Jugendversammlung gewählt. Der Ausschuss tagt in der Regel alle zwei Monate, bzw. aus besonderem Anlass und zur Vorbereitung von Veranstaltungen. 2. Mitgliederbeiträge Es werden jährlich folgende Mitgliederbeiträge erhoben: Kinder/Jugendliche bis 18 Jahre 15 € Erwachsene 25 € Familienbeitrag 50 € Familien können den Familienbeitrag nur für Kinder bzw. Jugendliche unter 18 Jahre in Anspruch nehmen. Jugendordnung Ski-Club Degenfeld e.V. 1. Geltungsbereich und Zweck 1.1 Die Jugendordnung gilt für die Vereinsjugend des SC Degenfeld, sowie für alle innerhalb des Jugendbereiches gewählten und berufenen Mitarbeiter. 1.2 Die Jugendordnung ist Bestandteil der Satzung des SC Degenfeld. Sie regelt die besonderen und allgemeinen Belange der jugendlichen Vereinsmitglieder und hat den Zweck, die Zuständigkeiten und die Wahlen der Jugendorgane des Vereins festzulegen. 2. Ziele und Aufgaben 2.1 Die Vereinsjugend führt und verwaltet sich selbständig und entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden finanziellen Mittel. Dabei sollte sie folgende Ziele und Aufgaben verwirklichen. 2.2 Auf sportlicher Ebene ist gute Trainingsarbeit zu leisten, und gleichzeitig sind Angebote zu machen, die über den rein sportlichen Bereich hinausgehen (Freizeiten, Feste, Fortbildung). 2.3 Es ist offene Jugendarbeit, zu betreiben, in der Form dass mit Jugendgruppen anderer Vereine auch aus dem nichtsportlichen Bereich zusammengearbeitet wird. 2.4 Die Jugendarbeit muss die Persönlichkeitsbildung der Jugendlichen unterstützen (Meinungsbildung, Rücksicht, Fairness, Mitbestimmung). 2.5 Der sportliche Erfolg und Misserfolg sollten nicht überbewertet werden. 2.6 Die partnerschaftliche Zusammenarbeit und der Informationsaustausch zwischen Jugendlichen und Erwachsenen muss verwirklicht werden. 2.7 Trainer(in) und Jugendleiter(in) sollten eng zusammenarbeiten. 2.8 Die Jugendarbeit ist vom Verein finanziell zu unterstützen. Die Jugendlichen sollten sich aber auch selber um finanzielle Mittel bemühen. 2.9 Bei der Anschaffung von Geräten und Räumlichkeiten, die in der Jugendarbeit verwendet werden, ist den Jugendlichen, Jugendleitern und Jugendsprechern ein größtmögliches Mitspracherecht einzuräumen. 3. Jugendhauptversammlung 3.1 Sie besteht aus allen Jugendlichen des Ski- Club Degenfeld bis zum Alter von 21 Jahren. Außerdem sind teilnahmeberechtigt alle Jugendmitarbeiter, an der Jugendarbeit Interessierte und der Vereinsvorstand. . . 3.2 Aufgaben: • Entgegennahme des Kassenberichtes. • Entlastung des Jugendausschusses, des Jugendleiters und des Jugendkassenwartes. • Wahl des Jugendausschusses. • Festlegung der Schwerpunkte der Jugendarbeit. • Änderung der Jugendordnung (2/3 Mehrheit). 3.3 Einberufung: Die Jugendhauptversammlung findet einmal im Jahr statt und wird vom Jugendausschuss einberufen. Sie muss ebenfalls einberufen werden, wenn 50% der Mitglieder des Jugendausschusses oder 25% der stimmberechtigten Mitglieder dies verlangen. 3.4 Wahlen: Stimmberechtigt sind alle jugendlichen Mitglieder ab dem 7. Lebensjahr und bis zum vollendeten 21. Lebensjahr. Bei Abstimmungen und Wahlen genügt die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Jedes Mitglied hat eine nicht übertragbare Stimme. 4. Jugendausschuss 4.1 Er besteht aus dem Jugendleiter(in) und dessen Stellvertreter, sowie der Jugendsprecherin und dem Jugendsprecher und drei bis sechs Beisitzern. 4.2 Aufgaben: • Planung und Verwirklichung der Vereinsjugendarbeit gemäß der Jugendordnung (siehe Abschnitt 2. Ziele und Aufgaben), der Vereinssatzung und den Beschlüssen der Jugendhauptversammlung. • Verwaltung der Jugendkasse • Planung und Einberufung der Jugendhauptversammlung Zur Planung und Durchführung besonderer Aufgaben kann der Jugendausschuss Sonderausschüsse bilden. Ihre Beschlüsse bedürfen der Zustimmung des Jugendausschusses. Der Jugendausschuss hat einen Vertreter zum Sportkreisjugendtag zu entsenden und sollte regelmäßig Weiterbildungsveranstaltungen des Sportkreises und der Württembergischen Sportjugend besuchen. 4.3 Einberufung: Der Jugendausschuss tritt mindestens 4.mal im Jahr auf Einladung des Jugendleiters zusammen, oder wenn mindestens 3 Mitglieder des Jugendausschusses dies verlangen. 4.4 Wahlen: Der Jugendleiter und dessen Stellvertreter werden von der Jugendhauptversammlung jährlich gewählt. Wählbar sind alle Vereinsmitglieder ab dem 16. Lebensjahr. Der Jugendsprecher und die Jugendsprecherin werden von der Jugendhauptversammlung jährlich gewählt. Wählbar sind alle jugendlichen Vereinsmitglieder im Alter von 12-21 Jahren. Die drei bis sechs Beisitzer werden jährlich von der Jugendhauptversammlung gewählt. Wählbar sind alle jugendlichen Vereinsmitglieder im Alter von 10-21 Jahren. Bei Abstimmungen im Jugendausschuss hat jedes Mitglied eine Stimme. Der Jugendausschuss bestimmt ein Mitglied im Alter von 16-21 Jahren zum Jugendkassenwart. 4.5 Jugendleiter: Der Jugendleiter vertritt die Interessen der Jugend im Vereinsausschuss und in anderen Organisationen entsprechend der Jugendordnung. Er leitet den Jugendausschuss. Die beiden Jugendleiter haben Sitz und Stimme im Vereinsausschuss. 4.6 Jugendsprecher: Die Jugendsprecher sollen, Vertrauenspersonen und Ansprechpartner für Probleme und Fragen der Vereinsjugendlichen sein. Ein Jugendsprecher im Alter von 16-21 Jahren hat Sitz und Stimme im Vereinsausschuss. 5. Jugendkasse Die Jugendkasse wird vom Jugendkassenwart verwaltet. Er ist an die Beschlüsse des Jugendausschusses gebunden. Die Jugendkasse besteht aus Zuwendungen des Vereins, eigenen Mitteln und Spenden.